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Aktuelle Rechtsprechung

An dieser Seite veröffentlichen und kommentieren wir aktuelle Urteile und gerichtliche Entscheidungen aus den Rechtsgebieten der Arzthaftung, des Medizinrechts, des Versicherungsrechts und der Medizinproduktehaftung, die wir für praxisrelevant halten.

Finasterid: Aufklärungspflicht des verschreibenden Dermatologen

Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 26.01.2024 – 6 O 470/20

Der Arzneimittelwirkstoff Finasterid wird in Deutschland seit 1999 bei anlagebedingten männlichen Haarausfall verschrieben. Tatsächlich in den meisten Fällen erfolgreich. Das Mittel steht aber seit geraumer Zeit im Verdacht, erhebliche Nebenwirkungen zu verursachen, die auch nach Absetzen von Finasterid fortbestehen oder auch erst nach Absetzen auftreten können und bestehen bleiben (Post-Finasterid-Syndrom). Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Grund- und Teilurteil vom 26.01.2024 einen Dermatologen verurteilt, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der Anwendung dieser Finasterid-Arzneimittel entstanden sind und noch entstehen werden.

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Bei den genannten Nebenwirkungen des Arzneimittelwirkstoffes Finasterid handelt es sich in erster Linie um sexuelle Funktionsstörungen, aber auch um weitere physische Beeinträchtigungen, sowie psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dies drückte sich u.a. in sog. Rote-Hand-Briefen aus, die entsprechende Warnungen aussprachen. In den USA laufen Sammelklagen gegen die Pharmahersteller und in Deutschland ebenfalls gegen die Pharmahersteller sowie gegen die verschreibenden Ärzte, die über die inzwischen bekannten Nebenwirkungen hätten aufklären müssen.

In seinem Urteil hat das Gericht darauf abgehoben, dass es sich hierbei um ein Arzneimittel handelt, das ohne medizinische Indikation eingesetzt werde und nur ästhetischen Zwecken diene. Insoweit war nach der ständigen Rechtsprechung schonungslos aufzuklären. Insbesondere hätte der Arzt darüber aufklären müssen, dass die Nebenwirkungen auch nach dem Absetzen fortbestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Häufigkeit des Auftretens der Nebenwirkungen schon wissenschaftlich belegt sind, wenn diese Nebenwirkungen bereits in den Packungsbeilagen und Fachinformationen genannt sind und wenn es sich um besonders schwerwiegende Nebenwirkungen handelt.

Eine Abschrift des Urteils können Sie hier herunterladen.

Urteil wegen regelmäßiger rechtswidriger Fixierung einer Patientin

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 03.03.2023 – 9 O 1946/19

In diesem Urteil des Landgerichtes Magdeburg vom 03.03.2023 wurde die Beklagte wegen der regelmäßigen, rechtswidrigen Fixierung einer Patientin, die aufgrund eines Sauerstoffmangels infolge eines Herzinfarktes einen hypoxischen Hirschaden und – als Folge hiervon – ein hirnorganisches Psychosyndrom erlitt, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro nebst dem Ersatz aller bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden verpflichtet, die die Klägerin noch erleiden wird.

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Die insgesamt 28 Fixierungen über zum Teil längere Zeiträume von bis zu 8 Stunden erfolgten ohne richterliche Genehmigung und ohne Einverständnis des vorsorgebevollmächtigten Ehemannes. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass die Fixierungen nicht nur formal rechtswidrig waren, sondern auch materiell die Fixierungen nicht zum Wohle der Betroffenen erfolgten, um eine erhebliche Eigengefährdung abzuwenden. Die Klägerin wurde auch deshalb in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt, da die 5-Punkt-Fixierungen Teil des therapeutischen Konzeptes von Lob, Tadel und Strafe (sog. operante Konditionierung) waren und somit systematisch erfolgten. Dieses Vorgehen rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,-€.

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Urteil gegen die Itzehoer Rechtschutz Union Schadenservice GmbH

OLG Celle, Urteil vom 15. September 2022 – 8 U 37/22 –

Die Itzehoer-Rechtsschutzversicherung wurde vom OLG Celle in einem Arzthaftungsfall zur umfangreichen außergerichtlichen und gerichtlichen Kostendeckung verurteilt. Es war erforderlich, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, um die immer gleiche Ablehnungsstrategie dieser Rechtsschutzversicherung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das OLG Celle äußert sich in dem Urteil auch zu den Anforderungen an einen Stichentscheid.

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In dem Rechtsstreit Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH (Beklagte) gegen Frau Dr. B. (Klägerin) wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin bedingungsgemäß Kostendeckung nach dem Rechtsschutzvertrag zur Versicherungsscheinnummer 97142676850 für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und für das erstinstanzliche Klageverfahren wegen einer streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung der Klägerin vom 26. Juni 2020 sowie deren Folgen im Umfang eines Gegenstandswertes von 25.000,00 € (Schmerzensgeld: 20.000,00 €; materieller und immaterieller Vorbehalt, jeweils 2.500,00 €) zu erteilen.

Die Beklagte wurde verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten für die Erstellung des Stichentscheides vom 27. Oktober 2020 in Höhe von 808,13 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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Urteil zum PIP-Skandal

BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – VII ZR 151/18 –

Zur Haftung der vom Hersteller fehlerhafter Silikonbrustimplantate beauftragten Benannten Stelle gegenüber Patientinnen. Endlich hat der BGH entschieden, dass die benannte Stelle- im Falle des PIP-Skandals also der TÜV-Rheinland für Versäumnisse bei der Überwachung grundsätzlich haften kann. Für die meisten geschädigten Frauen kommt das urteil allerdings zu spät, da die meisten Oberlandesgerichte diese Rechtsprechung des BGH leider nicht geteilt haben.

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Urteil des Tribunal de Commerce de Toulon vom 14.11.2013 in Sachen PIP

Das französische Handelsgericht hat am 14.11.2013 ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Danach wird der TÜV-Rheinland verurteilt, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten und die geschädigten Frauen entsprechend zu entschädigen. Die Firma PIP hatte Brustimplantate mit billigem Industriesilikon gefüllt. Dies führte zu einem vorzeitigen Austritt des Silikons aus den Prothesen. Es ist unklar welche Schädigungen dadurch den betroffenen Frauen langfristig entstehen. Die europäischen Gesundheitsbehörden hatten die vorsorgliche Entfernung der Prothesen empfohlen. Allein wegen dieser Revisionsoperationen ist den Frauen ein Schaden entstanden. Das Handelsgericht in Toulon hat nunmehr den TÜV-Rheinland verurteilt, diesen Frauen Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Dem TÜV-Rheinland wurde zurecht vorgeworfen, den ihm obliegenden überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Tatsächlich hat der TÜV-Rheinland nichts unternommen, um die Firma PIP wirksam zu kontrollieren. Da sich hierfür die „Messlatte‚Äú an EU-Regelungen orientiert, ist diese Entscheidung auch auf die in Deutschland laufenden Klagen übertragbar, so dass die Chancen Deutscher Frauen deutlich gestiegen sind, ihre Ansprüche gegen den TÜV-Rheinland durchzusetzen.
BGH Urteil vom 26.03.2013, Az. VI ZR 109/12

Leitsätze:
Eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 ArzneimittelG ausschließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 Satz 3 ArzneimittelG setzt ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen; es gilt insoweit ein entsprechender Prüfungsmaßstab, wie er in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArzneimittelG für die Feststellung der Schadenseignung aufgestellt ist.

ArzneimittelG § 84a
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auskunftserteilung zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 ArzneimittelG besteht, nicht erforderlich ist.

Kommentar:
Mit dieser Entscheidung läutet der BGH das Ende der Arzneimittelhaftung in Deutschland ein stellt zugleich klar, dass sich die Rechte geschädigter Arzneimittelverbraucher seit der Reform der Arzneimittelhaftung im Jahr 2002 nicht oder kaum verbessert haben. Durch Arzneimittel wie Vioxx und Trasylol sind tausende von Menschen allein in Deutschland geschädigt worden. Nach diesem Urteil des BGH steht fest, dass eine Entschädigung dieser Opfer in Deutschland ausgeschlossen ist. In den USA musste der Vioxx-Hersteller Zahlungen in Höhe von 6,87 Mrd. US$ leisten. Nunmehr ist der Gesetzgeber gefragt, die Rechte der Arzneimittelverbraucher zu stärken.

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Wenn Sie im Bereich des Geburtsschadensrechts oder der Medizinproduktehaftung einen Schaden erlitten haben, Opfer eines Arztfehlers oder eines Behandlungsfehlers wurden oder wenn Sie Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung haben, zögern Sie nicht, kompetente anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere fundierte Beratung. Das Erstgespräch ist für Sie kostenfrei!

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beate brauner kommunizieren, Zürich |