Anwaltliche Hilfe bei Problemen mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung
Fällt die eigene Arbeitskraft aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung weg, hat dies fast immer eine große existenzielle Bedeutung für die Betroffenen. Dabei geht es nicht nur um den Verlust des Arbeitsplatzes oder der selbstständigen Tätigkeit, sondern auch und besonders um die weitere finanzielle Zukunft. Private Berufsunfähigkeitsversicherungen dienen der Absicherung der eigenen Arbeitskraft. Sie sollen das wirtschaftliche Risiko von Versicherten absichern, welches dadurch entsteht, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Dabei liegt eine Berufsunfähigkeit laut § 172 Abs. 2 VVG dann vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann.
Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen vieler Berufsunfähigkeitsversicherungen wird die Leistungserbringung zumeist wie folgt geregelt:
„Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die versicherte Person in Folge einer Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate lang ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben“. Als „Beruf“ gilt dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die dem Erwerb des Lebensunterhaltes dient und die dazu geeignet ist, die Lebensstellung der versicherten Person zu prägen oder diese bereits geprägt hat. Laut dem OLG Sachen kommt es dabei gemäß Urteil vom 14.01.2004 (5 U 437/03) nicht auf den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit an. Diese Tätigkeit muss gesundheitsbedingt zu mindestens 50% unmöglich geworden sein.
Mehrere berufliche Tätigkeiten
Geht ein Versicherter oder eine Versicherte gleichzeitig mehreren unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten nach, so stellt sich für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, welche dieser Tätigkeiten für die Ermittlung der Berufsunfähigkeit relevant ist. So kann es sein, dass eine versicherte Person zwar der einen Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann, der anderen Tätigkeit hingegen schon. Laut der aktuellen Rechtsprechung kann der Versicherungsschutz durchaus mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten umfassen. Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt demnach nur dann vor, wenn die versicherte Person auch unter Ausnutzung aller Gestaltungsräume seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr im vereinbarten Grade nachgehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Wenn Sie im Bereich des Geburtsschadensrechts oder der Medizinproduktehaftung einen Schaden erlitten haben, Opfer eines Arztfehlers oder eines Behandlungsfehlers wurden oder wenn Sie Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung haben, zögern Sie nicht, kompetente anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere fundierte Beratung. Das Erstgespräch ist für Sie kostenfrei!