Ihr Anwalt bei Geburtsschäden & Ärztefehlern
Willkommen bei Ihrer Anwaltskanzlei für Geburtsschadenssrecht in Berlin.
Wenn Ihr Kind durch einen Ärztefehler während der Geburt geschädigt wurde, stehen Sie vor einer enormen emotionalen und rechtlichen Herausforderung. In solch sensiblen Fällen ist es entscheidend, einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite zu haben, der die komplexen Aspekte des Geburtsschadensrechts versteht. Die Anwaltskanzlei Heynemann aus Berlin hat sich auf das Medizinrecht spezialisiert und bietet Ihnen umfassende Unterstützung in dieser schwierigen Zeit.
Seit 2007 vertreten wir als Fachanwälte für Medizinrecht Mandant:innen bundesweit – mit Erfahrung, Expertise und Erfolg. Unser engagiertes Team kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen des Geburtsschadensrechts ebenso wie die medizinischen Hintergründe, die für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche entscheidend sind. Wir verstehen, dass jeder Fall einzigartig ist und setzen uns dafür ein, die bestmögliche Lösung für Sie und Ihr Kind zu erreichen.
Erfahrene anwaltliche Begleitung –
von der ersten Beratung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Ein Geburtsschaden kann schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben Ihres Kindes und Ihrer Familie haben. Daher ist es wichtig, die Ursachen zu klären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Anwaltskanzlei Heynemann begleitet Sie von der ersten Beratung bis zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir analysieren die medizinischen Unterlagen, ziehen Gutachter hinzu und kämpfen für Ihr Recht, damit Sie die Unterstützung erhalten, die Sie benötigen.
Vertrauen Sie auf die Expertise der Kanzlei Heynemann in den Bereichen Geburtsschadensrecht und Medizinrecht. Gemeinsam setzen wir uns für die Rechte Ihres Kindes ein und helfen Ihnen, die Herausforderungen, die ein Geburtsschaden mit sich bringt, zu bewältigen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine vertrauliche Beratung und lassen Sie uns gemeinsam für Gerechtigkeit sorgen.
Das können wir bei einem Geburtsschaden für Sie und Ihr Kind tun:
Einschätzung der rechtlichen Situation
Nach einer ersten umfassenden Beratung und der genauen Auswertung Ihrer medizinischen Unterlagen erhalten Sie von uns eine professionelle Einschätzung der Rechtslage. Wir analysieren Ihre Chancen, die Höhe Ihrer Ansprüche und mögliche Kostenrisiken unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.
Schmerzensgeld & Schadensersatz
Auf Basis unserer Analyse erkämpfen wir für Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Unsere Zielsetzung ist dabei stets die Erreichung einer Gesamtsumme, die Ihren materiellen Schaden ausgleicht und Ihr Kind lebenslang absichert.
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Um sowohl Ihnen als auch Ihrem Kind weitere psychische Belastungen zu ersparen, erstreben wir in der Regel eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite. Sollte ein Gerichtsprozess dennoch notwendig sein, vertreten wir Sie vor allen deutschen Landes- und Oberlandesgerichten.
Warum wir?
Ihre Fachanwälte für Medizinrecht
Fachliche Kompetenz
Unsere erfahrenen Anwälte besitzen umfangreiche Kenntnisse und tiefe Expertise im Medizinrecht und Geburtsschadensrecht – dafür sprechen nicht zuletzt die zahlreichen Mandant:innen, die wir mit großem Erfolg vertreten haben.
Individuelle Begleitung
Mit Empathie und Vertrauen nehmen wir uns viel Zeit, um Ihren Fall genau zu verstehen. Gemeinsam erarbeiten wir die aussichtsreichste Strategie, um Ihre Ansprüche und die Ihres Kindes erfolgreich durchzusetzen.
Transparente Kosten
Die Anwaltskanzlei Heynemann bietet Ihnen von Beginn an volle Klarheit über die anfallenden Kosten. Wir garantieren faire und transparente Honorare ohne versteckte Gebühren und unterstützen Sie in der Kommunikation mit Ihrer Versicherung.
Engagierte anwaltliche Vertretung
Wir wissen um die enorme Belastung, die ein Geburtsschaden für Sie und Ihre Familie bedeutet. Deshalb kämpfen wir um so engagierter für Ihre Rechte und setzen uns mit Nachdruck für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein.
- Wir sind zugelassene Fachanwälte für Medizinrecht, spezialisiert auf das Geburtsschadensrecht.
- Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
- Wir beraten und vertreten Sie umsichtig, vom ersten Moment an.
- Wir vertreten ausschließlich die Opferseite – bundesweit und auch vor Gericht.
- Wir sind stolz auf unsere sehr hohe Erfolgsquote.
Häufige Fragen zum Geburtsschadensrecht
Ärztefehler bei der Geburt: Was ist zu beachten?
- 1. Nicht auf eigene Faust handeln! Das Auftreten von Geburtsschäden ist eine emotional äußerst schwierige Situation – jetzt eigenständig Verhandlungen mit dem verantwortlichen Arzt, Hebamme oder Krankenhaus zu führen bringt fast nie ein positives Ergebnis. Es kann spätere rechtliche Schritte erschweren oder sogar unmöglich machen.
- 2. Nicht auf Abfindung einlassen. Eine übliche Vorgehensweise der Gegenseite in einem Rechtsstreit besteht darin, eine so genannte „freiwillige Einmalzahlung“ anzubieten. Diese kann auf den ersten Blick großzügig erscheinen, liegt aber oft um ein Vielfaches niedriger als der Schadensersatz oder das Schmerzensgeld, die Ihnen als Betroffene tatsächlich zustehen. Deshalb sollten Sie sich keinesfalls ohne anwaltlichen Rat auf ein solches Angebot einlassen.
- 3. Keine Strafanzeige stellen. Das Stellen einer Strafanzeige führt zur Einziehung wichtiger Krankenhausunterlagen und zieht eine oft Jahre andauernde Ermittlung nach sich. Zeit, die Ihnen für wirksame rechtliche Schritte verloren geht! Hinzu kommt, dass die Beweisregeln im Strafrecht erheblich strenger sind als die im Zivilrecht, was dazu führt, dass die meisten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in diesem Bereich eingestellt werden.
- 4. Wichtige Unterlagen bereithalten. Im Falle eines Geburtsschadens sollten Sie so schnell wie möglich alle erforderlichen Dokumente anfordern. Dazu gehören der Mutterpass, ärztliche Schreiben, Befunde, Briefe und Untersuchungshefte und -dokumentationen in Bezug auf die Geburt Ihres Kindes. Sie sind für eine lückenlose Beweisführung unbedingt erforderlich!
Welche Ansprüche können Ihnen bei einem Geburtsschaden zustehen?
- Schmerzensgeld: Das Schmerzensgeld ist eine Art der finanziellen Genugtuung im Falle eines Geburtsschadens und soll die entstandene Behinderung des Kindes ausgleichen.
- Schadensersatz: Der Schadensersatz soll alle finanziellen und materiellen Verluste ausgleichen, die Ihnen und Ihrem Kind durch den Geburtsschaden entstehen. Dies bezieht sich sowohl auf Verluste, die Ihnen bereits entstanden sind als auch auf solche, die in Zukunft auf Sie zukommen werden, wie etwa Kosten und Aufwand für die Pflege Ihres Kindes, behinderungsbedingte Aufwendungen wie Umbauten oder Umzüge aber auch Erwerbsschäden und weitere materielle Verluste.
Wie hoch können Schmerzensgeld und Schadensersatz bei einem Geburtsschaden ausfallen?
Die Höhe sowohl des Schmerzensgeldes als auch des Schadensersatzes hängt immer individuell vom Grad der Schädigung Ihres Kindes ab. An ihm bemisst sich auch der Umfang seiner Hilfsbedürftigkeit. Deshalb muss zur Beurteilung dieser Frage immer der individuelle Fall geprüft werden. Ist Ihr Kind zum Beispiel durch einen Geburtsschaden schwerst mehrfach behindert und wird dadurch lebenslang auf Pflege angewiesen sein, kann das Schmerzensgeld bis zu 700.000 Euro betragen.
Hinzu kommt der Schadensersatz, der Ihnen bzw. Ihrem Kind ggf. zusteht. Der Schadensersatz soll Sie für behinderungsbedingte Aufwendungen entschädigen und kann, in Abhängigkeit vom Pflege- bzw. Hilfebedarf, über 3.000 Euro pro Monat betragen. Mit dem Schadensersatz können u.a. folgende Aufwendungen kompensiert werden:
- Kosten für Pflege, Hilfe, Versorgung und Therapien,
- Kosten für Heil- und Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse oder der Pflegeversicherung übernommen werden,
- Kosten für behinderungsbedingte Umbauten am Haus oder der Wohnung,
- Kosten für ein behinderungsgerechtes Fahrzeug,
- Kosten für eine Pflegekraft oder für den Verdienstausfall bei pflegenden Eltern.
Haben Schmerzensgeld und Schadensersatz-Zahlungen Einfluss auf die Leistungen der Krankenkasse oder soziale Sicherungsleistungen?
Wenn Sie bereits Leistungen Ihrer Krankenkasse in Anspruch genommen haben, müssen diese nicht zurückgezahlt werden, wenn Sie Schmerzensgeld oder Schadensersatz erhalten. Leistungen der Kranken- und Pflegekasse sowie Pflegegeld, Heil-, Hilfsmittel- und Behandlungskosten werden weiterhin von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Soziale Sicherungsleistungen bzw. Sozialhilfe erhalten nur Personen, die über kein Einkommen oder kein Vermögen verfügen. Wird Ihnen ein Schadensersatz zugesprochen, können diese sozialen Sicherungsleistungen wegfallen. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Das Schmerzensgeld hingegen wird auf die sozialen Sicherungsleistungen nicht angerechnet.
Gegenüber welchen Parteien können Sie Ihre Ansprüche geltend machen?
- Versicherung des Arztes oder der Hebamme, der oder die Sie während Ihrer Schwangerschaft behandelt hat.
- Versicherung des Krankenhauses, in welchem die Geburt stattgefunden hat bzw. die Versicherung der Hebamme oder der Geburtshelfer, sofern es sich um eine Hausgeburt gehandelt hat.
- Versicherung des Kinderarztes, der Ihr Kind direkt nach der Geburt behandelt hat.
Wer ist im Falle eines Geburtsschadens in der Beweispflicht?
Grundsätzlich muss im Falle eines Geburtsschadens immer die geschädigte Person bzw. ihr rechtlicher Vertreter (z.B. Sie als Elternteil) nachweisen, dass Arzt oder Hebamme einen Fehler begangen haben. Dies können Diagnosefehler, Fehler bei der Befunderhebung, Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler sein. Ebenso muss die betroffene Person beweisen, dass ein Geburtsschaden vorliegt und dieser auf dem vorgenannten Fehler beruht. In vielen Fällen kommt allerdings auch eine Beweislastumkehr zum Tragen – etwa bei groben Fehlern, Mängeln in der Dokumentation oder aufgrund nicht erhobener Befunde. In diesem Fall müssen Arzt oder Hebamme beweisen, dass es auch ohne diesen Fehler zu einem Schaden gekommen wäre, was allerdings zumeist nicht gelingt.
Welche Verjährungsfrist gibt es?
Für Geburtsschäden gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein konkreter Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht. Ihre Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld müssen Sie innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber der oder den Versicherungen der/des Schädiger(s) geltend machen. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass Sie mögliche Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche möglichst früh von einem Fachanwalt prüfen lassen.
Welche Unterlagen benötigen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche?
- Gedächtnisprotokoll der Mutter und ihres Lebenspartners: in ihm werden die Ereignisse, Auffälligkeiten und handelnde Personen während der Schwangerschaft, der Entbindung und der kinderärztlichen Behandlung dokumentiert. Dabei ist es wichtig, Daten, Uhrzeiten und Abläufe so genau wie möglich festzuhalten.
- Mutterpass im Original.
- Untersuchungsheft des Kindes als Kopie.
- Arztbriefe und Schreiben, die Sie von den Ärzten oder dem Krankenhaus erhalten haben.
- Behandlungsunterlagen aus der Zeit der Schwangerschaft, der Entbindung und der Betreuung durch den Kinderarzt. Zu den Behandlungsunterlagen können u.a. Ultraschallbefunde, CTG-Aufzeichnungen, das Geburtsprotokoll oder die Dokumentation der Medikation sowohl der Mutter als auch des Kindes gehören.
Lassen Sie sich jetzt beraten.
Wenn Ihr Kind während der Geburt einen Geburtsschaden erlitten hat, zögern Sie nicht, uns Ihren Fall anzuvertrauen. Wir sind erfahrene Anwälte im Bereich des Geburtsschadensrechts und des Medizinrechts und stehen Ihnen kompetent und mit viel Empathie zur Seite! Sprechen Sie uns an!
Wie können wir Ihnen helfen?
Wenn Sie im Bereich des Geburtsschadensrechts oder der Medizinproduktehaftung einen Schaden erlitten haben, Opfer eines Arztfehlers oder eines Behandlungsfehlers wurden oder wenn Sie Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung haben, zögern Sie nicht, kompetente anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere fundierte Beratung. Das Erstgespräch ist für Sie kostenfrei!