Medizinrecht Heynemann: Ihr Anwalt für Behandlungsfehler, Geburtsschäden, Arzthaftungsrecht - Kontaktieren Sie uns Kontakt
Medizinrecht Heynemann: Ihr Anwalt für Behandlungsfehler, Geburtsschäden, Arzthaftungsrecht - Kontaktieren Sie uns

Telefon

030 88 71 50 88

Mail:
kanzlei@medizinrecht-heynemann.de

Kanzlei für Medizinrecht
Jörg F. Heynemann
Brunnenstraße 37
10115 Berlin

Regressschäden: Vertretung von Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern

Die Anwaltskanzlei Heynemann vertritt seit vielen Jahren Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Durchsetzung von Regressansprüchen in Arzthaftungsfällen, Geburtsschadensfällen, bei sonstigen Personenschäden, in Fällen der Medizinproduktehaftung, der Tierhalterhaftung sowie bei Verkehrsunfällen.

Was ist ein Regressanspruch?

Nach dem geltenden Versicherungsrecht liegt ein Regressanspruch dann vor, wenn es ein Schuldverhältnis zwischen mindestens drei Parteien gibt. Im Bereich des Medizinrechts kann dies z.B. bedeuten, dass ein/e Patient:in durch den Arzt- oder Behandlungsfehler eines Krankenhauses einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, der sowohl einer weiteren medizinischen Behandlung als auch einer weiteren Versorgung (z.B. durch Hilfsmittel) und ggf. einer Berentung des Patienten bedarf. Die Behandlung des/der Patient:in wird von deren Krankenversicherung übernommen – eventuelle Rentenzahlungen von dem jeweiligen Rentenversicherungsträger. Diese wiederum können diese Kosten gegenüber dem Verursacher des Gesundheitsschadens geltend machen – dabei spricht man von einem Regressanspruch.

Ab wann liegt ein Regressanspruch vor?

Wenn eine Person durch einen Arztfehler, einen Behandlungsfehler, durch ein mangelhaftes oder fehlerhaft eingesetztes Medizinprodukt, durch einen Verkehrsunfall oder durch ein (fremdes) Haustier einen gesundheitlichen oder Personenschaden erlitten hat, so kann dessen Kranken- bzw. Rentenversicherung die Folgekosten dieses Schadens gegenüber dem Verursacher geltend machen. Ein entsprechender Anspruch kann bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens (z.B. des Unfalls) auf den Versicherungsträger übergehen – unter folgenden Voraussetzungen:

  • Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens (z.B. des Unfalls) muss ein Versicherungsverhältnis des Versicherungsträgers mit dem/der Geschädigten bestanden haben.
  • Die Art des Schadens muss darauf schließen lassen, dass mit möglichen Leistungen des Versicherungsträgers zu rechnen ist (z.B. durch Behandlungs- und Rehabilitierungskosten, Kosten für Hilfsmittel, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, etc.).
  • Die Leistungspflicht des Versicherungsträgers muss aufgrund der Art des entstandenen Schadens wahrscheinlich sein und
  • Die Leistungen des Versicherungsträgers müssen in dem Zeitraum erfolgen, für den auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Was ist bei der Durchsetzung von Regressansprüchen zu beachten?

Bei Regressansprüchen im Medizinrecht geht es oftmals um sehr große Geldbeträge. Deshalb ist die Durchsetzung von Regressansprüchen nicht einfach und sollte in jedem Fall in die Hände eines erfahrenen Fachanwaltes gegeben werden. Hinzu kommt, dass Regressansprüche einer Verjährung unterliegen. Diese liegt in der Regel bei 3 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können Regressansprüche nicht mehr durchgesetzt werden – auch dann nicht, wenn rein rechtlich eigentlich ein Anspruch auf Regresszahlungen bestünde. Es ist also wichtig, dass entsprechende Forderungen rechtzeitig und in der korrekten Art und Weise geltend gemacht werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie im Bereich des Geburtsschadensrechts oder der Medizinproduktehaftung einen Schaden erlitten haben, Opfer eines Arztfehlers oder eines Behandlungsfehlers wurden oder wenn Sie Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung haben, zögern Sie nicht, kompetente anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere fundierte Beratung. Das Erstgespräch ist für Sie kostenfrei!

Sprechen Sie uns an.

beate brauner kommunizieren, Zürich |