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Philips verweigert Auskunft über seine Schlaf- und Atemtherapiegeräte

Philips hat im Juni 2021 eine Sicherheitswarnung veröffentlicht, die bestimmte Philips BiPAP-, CPAP- und mechanische Beatmungsgeräte betreffen. Es geht dabei um „identifizierte potentielle Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der schalldämpfenden Schaumstoffkomponente auf Polyesterbasis“, so eine Presseerklärung von Philips. Die  Gesundheitsrisiken werden in der Presseerklärung etwas nebulös umschrieben: „Zu den Risiken gehört, dass der PE-Pur-Schaumstoff in Partikel zerfallen kann, die in den Luftweg des Gerätes gelangen und vom Benutzer verschluckt oder eingeatmet werden können. Zudem kann der Schaumstoff bestimmte Chemikalien freisetzen (…)“.  Als „Mögliche Gesundheitsrisiken“ werden u.a. auch „mögliche toxische krebserregende Wirkungen“ benannt. Dann heißt es : „Philips hat keine Berichte über Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit chemischen Emissionen erhalten.“

Diese Presseerklärung ist nach wie vor online gestellt, obwohl Philips inzwischen weltweit entsprechende Meldungen über Gesundheitsschäden erhalten hat, allein von der hiesigen Kanzlei mehrere Meldungen über Krebserkrankungen in diesem Zusammenhang. In den USA ist ein entsprechender Rückruf der Geräte erfolgt, in Europa gibt es nur die „Sicherheitsmitteilung“.  Geradezu zynisch ist der Passus in der Presseerklärung, wenn es heißt: „Bis heute hat Philips mehrere Millionen BiPAP-, CPAP- und Beatmungsgeräte mit dem PE-PUR-Schalldämmschaum hergestellt. Trotz einer geringen Beanstandungsquote (0,03% im Jahr 2020) hat Philips (…)“. Diese Angabe suggeriert, dass das Gesundheitsrisiko nur 0,03% betrage. Beanstandungen können jedoch ganz andere sein, etwa technische und das Krebsrisiko kann ungleich höher sein, da die meisten Patienten einen solchen Zusammenhang nicht herstellen und die Krebserkrankung auch Folge einer jahrelangen Einatmung der Giftstoffe sein kann.

Philips verweigert die Auskunft. Auf Nachfrage, welche toxischen krebserregenden Verbindungen denn freigesetzt wurden und auf welche Stoffe die Exposition, also der Freisetzung dieser Stoffe denn untersucht wurden, teilt Philips uns lapidar mit, dass Philips nicht verpflichtet sei, hierrüber Auskunft zu erteilen. Die Blockadehaltung ist nun Anlass die Ansprüche der geschädigten Patienten klageweise durchzusetzen. Wenn Philips nicht einmal bereit ist, diese Minimalinformationen mitzuteilen, sondern sich hinter Allgemeinplätzen wie „mögliche toxische Wirkungen“ versteckt ohne konkret die Giftstoffe zu benennen, drängt sich nach unserer Auffassung der Verdacht auf, dass man bewusst Informationen zurückhält. Auch die missverständlichen Ausführungen zu der behaupteten 0,03%igen Beanstandungsrate deuten darauf hin, dass Philips die potentiell geschädigten Patienten nicht sachgerecht informieren will.

Sofern auch Sie davon ausgehen, dass Gesundheitsschäden auf die Benutzung dieser Geräte beruhen, informieren wir Sei gern über mögliche Vorgehensweisen.

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beate brauner kommunizieren, Zürich |